AGB

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro und sind, wenn nichts anders erwähnt ist, Preise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

2. Zahlungsbedingungen

Zahlungsfristen, Skontoabzüge, Mahngebühren:

Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Zahlungen haben ohne Abzug zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart. Für notwendige Mahnschreiben berechnen wir 5 Euro Mahngebühren je Mahnung. Das Einschalten eines Inkassounternehmens oder die Beantragung eines Mahnverfahrens behalten wir uns vor. Unberechtigte oder verspätete Skontoabzüge sowie nicht gezahlte Mahngebühren berechnen wir nach. Siehe auch Punkt „Zahlungsverzug/Zinsen“.

Vorauszahlungen:

Bei Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages von der Vorauszahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Gleiches gilt – auch bei bestehenden Geschäftsbeziehungen – bei Aufträgen hohem Material- oder Personaleinsatz – besonders bei hohen Auftragsvolumen (z.B. Druckaufträge mit hohen Auflagen). Dem Auftraggeber steht wegen eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Teilrechnungen:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen, deren Beträge sofort fällig sind, wenn sich die Bearbeitung von Aufträgen über mehr als einen Monat erstreckt.

Zahlungsverzug, Zinsen:

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, den für den Auftrag anfallenden Gesamtrechnungsbetrag im voraus fällig zu stellen und die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers solange einzustellen, bis sämtliche offene Rechnungen – auch solche auf Vorauszahlung – beglichen sind. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3. Lieferungen

Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

4. Lieferzeit, Liefertermine

bedürfen der Vereinbarung. Für die Dauer der Prüfung der Drucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens einer Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

5. Lieferverzug

Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Der Auftragnehmer haftet für Verzugsschäden nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

6. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Dem Lieferanten steht auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei anvisiertem Versand nicht binnen 5 Tagen ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen.

7. Beanstandungen etc.

Fristen für Mängelrügen/Haftung:

Rügen offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb 48 Stunden nach Empfang der Ware zulässig. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung, wenn Drucke mit Satzfehlern oder anderen Mängeln für Inserate bzw. Auflagendruck weiterverwendet werden, selbst wenn vom Auftraggeber Schadensersatz von dritter Seite verlangt wird. Siehe auch nächster Abschnitt!

Mängel an Teilen einer Lieferung:

Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung einer ganzen Lieferung führen. Im Falle von Mängeln der Lieferung hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur Nachlieferung oder Ersatzlieferung. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Papiere und sonstige Materialien:

Der Auftraggeber erkennt die Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials als vertragsgemäß an, soweit dieses Material in den Lieferbedingungen der Papier- und Papierindustrie oder der sonstigen zuständigen Lieferindustrie als für die jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers für zulässig erklärt ist oder soweit diese Beschaffenheit auf durch Drucktechnik bedingte Unterschiede beruht. Die obengenannten Lieferbedingungen stehen dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung. Bei Mängeln der von dem Auftragnehmer beschafften Materialien (Farben, Papier, Karton, etc.) tritt der Auftragnehmer seine Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber ab.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Anspruch zunächst gegen den Vorlieferanten – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen. Der Auftragnehmer haftet neben dem Vorlieferanten lediglich subsidiär. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn Mängel von Materialien vor deren Verwendung nicht erkennbar waren. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb der Verträge nur nach § 831 BGB gehaftet.

Farbgenauigkeit, Farbabweichungen, Farbkonsistenz etc.:

Im Druck erzielte Farben unterliegen bei aller Sorgfalt immer einer drucktechnisch bedingten – in der Praxis meist unbedeutenden – Toleranz, die vom Auftraggeber in Kauf genommen werden muss. Weitgehenste Farbtreue, Farbgenauigkeit und Farbkonsistenz (z.B. zwischen verschiedenen Auflagen) kann nur eingeschränkt im Rahmen dieser drucktechnisch bedingten Toleranzen und sowieso nur bei Verwendung exakt gleicher Papiersorten, gleichen Druckbedingungen, gleichen Farben und Vorliegen eines korrekt hergestellten, farbverbindlichen Proofs (siehe z.B. FOGRA-Kriterien) oder Musters gewährleistet werden. Je nach Papiersorte, Oberflächenbeschaffenheit und Druckverfahren können sich außerdem kleinere bzw. größere Toleranzen ergeben. Zudem sind für alle farbrelevanten Aspekte die bekannten Einschränkungen der menschlichen Sinnesorgane (z.B. subjektive Farbwahrnehmung, beleuchtungs- und umgebungsabhängige Wahrnehmung etc.) sowie Farbänderungen durch chemische Alterungsprozesse bei Farben, Papieren und Lackierungen (z.B. Licht-/UV-Beständigkeit) zu berücksichtigen.

8. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelung dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Für fremde Druckplatten, Manuskripte und andere Gegenstände des Auftraggebers, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen einer Woche nicht abgefordert sind, haftet der Lieferant nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9. Versicherungen

wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckplatten, Papiere oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Für Schäden an den o.g. Sachen des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten, Saarbrücken.